Das System der Schufa wird europarechtlich geprüft, ein Urteil des EuGH wird in einigen Monaten erwartet. Bild: dpa
Die Auskunftei reagiert auf die Entwicklungen in laufenden Gerichtsverfahren. Die Speicherdauer für die Restschuldbefreiung wird mit sofortiger Wirkung auf sechs Monate gekürzt.
Im Streit um die Löschung eines Schufa-Eintrags nach einer Privatinsolvenz hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag keine Entscheidung verkündet. Der für Datenschutzfragen zuständige sechste Zivilsenat setzte das Verfahren aus und will auf ein Signal aus Luxemburg warten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird in zwei ähnlichen Fällen in den kommenden Monaten Urteile fällen, die weitreichende Folgen für die Wirtschaftsauskunftei haben könnten (Az. VI ZR 225/21).
Die Schufa reagierte umgehend. Vor dem Hintergrund der laufenden Verfahren kündigte das Unternehmen an, die Speicherdauer für die Restschuldbefreiung mit sofortiger Wirkung von bisher drei Jahren auf sechs Monate zu verkürzen. „Mit unserer Entscheidung schaffen wir Klarheit und Sicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Wir ermöglichen so den Restschuldbefreiten einen schnellen wirtschaftlichen Neustart“, sagte Ole Schröder, im Vorstand der Schufa für das Rechtsressort verantwortlich, am Dienstagmorgen in Wiesbaden. Verbraucher müssen nicht selbst aktiv werden: Die Löschung erfolgt laut Schufa automatisch und soll innerhalb der kommenden vier Wochen stattfinden.
Jedoch stellte die Wirtschaftsauskunftei in einer Erklärung klar, dass die kürzere Speicherdauer für die Restschuldbefreiung nichts an ihrem Geschäftsmodell ändere. Auch habe die Anzahl der betroffenen, rund 250.000 Personen keine grundlegenden Auswirkungen auf das Schufa-Score-Verfahren und dessen Aussagekraft.
Im dem nun ausgesetzten Rechtsstreit will ein norddeutscher Verbraucher erreichen, dass die Schufa Informationen über seine Privatinsolvenz früher als bislang üblich löscht. Verbraucherinsolvenzen können auch mit Restschulden beendet werden. Die Information über die sogenannte Restschuldbefreiung ist für sechs Monate im amtlichen Onlineportal einsehbar; die Schufa und andere Auskunfteien speichern diese Daten jedoch für drei Jahre. Ob dies angesichts der seit 2018 geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zulässig ist, beschäftigt seit Längerem die Gerichte.
Erst Mitte März hatte ein Gutachter am EuGH kritisiert, dass das Scoring und die bisherige Praxis der längeren Speicherung der Einträge zur Restschuldverschreibung gegen EU-Datenschutzrecht verstoßen. Die Richter in Luxemburg folgen im Regelfall den Empfehlungen des Generalanwalts.
Author: Maria Mcguire
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